Bier selbst brauen

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Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516

Im Zuge der Wiedervereinigung Bayerns nach dem Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) erfolgte eine Harmonisierung der Gesetze, die zuvor in den einzelnen Teilherzogtümern gültig waren. Das bayern-landshutische Reinheitsgebot von 1493 wurde nun auf ganz Bayern ausgedehnt, als der bayerische Herzog Wilhelm IV. am 23. April 1516 in Ingolstadt offiziell das Bayerische Reinheitsgebot erließ, das sowohl Preisobergrenzen festlegte als auch die erlaubten Inhaltsstoffe des Bieres regulierte.

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Das Deutsche Biersteuergesetz

Das Deutsche Biersteuergesetz

Nach der Reichsgründung 1871 wurden die bis dahin geltenden Landesrechte nach und nach vereinheitlicht. So übernahm beispielsweise das Land Baden das Reinheitsgebot im Jahr 1896, das Land Württemberg folgte im Jahr 1900. Ab 1906 galt das Reinheitsgebot schließlich im gesamten Reichsgebiet und wurde nach dem Ende des Kaiserreichs auch von der Gesetzgebung der Weimarer Republik übernommen. Besonderen Druck übte damals das Land Bayern aus, indem es untern anderem die Geltung des
Reinheitsgebots
in ganz Deutschland zur Bedingung seiner Zugehörigkeit zur Republik machte.

Am 9. Juli 1923 wurde das Reinheitsgebot im Deutschen Biersteuergesetz (BierStG) verankert, demzufolge Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser gebraut werden darf. Für die Bundesrepublik Deutschland regelte wurde das Reinheitsgebot im BierStG in der Fassung des Jahres 1952 in § 9 Abs. 1 geregelt. Für untergäriges Bier waren auch weiterhin nur Gerste, Hopfen, Hefe und Wasser erlaubt, während für obergäriges Bier auch andere Malzsorten und darüber hinaus bestimmte Zuckerarten und Farbstoffe gestattet waren. Auch das Inverkehrbringen von Bier ist im BierStG geregelt. Gemäß § 10 Abs. 1 BierStG dürfen unter der Bezeichnung Bier nur gegorene Getränke in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen des § 9 BierStG entsprechen. Im BierStG ist außerdem geregelt, zu welchen Zeitpunkten im Brauprozess bestimmte Schritte, wie beispielsweise die Zugabe von Wasser, erlaubt sind. Ferner dürfen laut BierStG Ausnahmen für die Bereitung spezieller Biere und für solche, die zum Export bestimmt sind, gestattet werden.

Hobbybrauer, die in sehr geringen Mengen Bier herstellen, sind von diesen Regelungen übrigens ausgenommen. Als Haus- oder Hobbybrauer gilt, wer im in seinem Haushalt Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch braut und nicht verkauft. In diesem Rahmen darf Bier bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei hergestellt werden. Die Haus- und Hobbybrauer müssen das zuständige Hauptzollamt über den Beginn des Brauens, die Menge und den Herstellungsort unterrichten.

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